Abbruchfuchs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Art. 1 Anwendungsbereich

Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Die Bedingungen richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen der Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Art. 2 General

Der Auftrag muss alle für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlichen Angaben enthalten, wie z.B. Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrgut) und solche, die eine besondere Behandlung erfordern.

Der Frachtführer wird den ihm erteilten Auftrag sorgfältig prüfen; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportbehältern oder Sendungen zu überprüfen und auch keine Gewichts- oder Maßkontrollen durchzuführen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, wird er diese schnellstmöglich mit dem Auftraggeber klären.

Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers. Der Frachtführer ist berechtigt, die Ausführung des angenommenen Auftrags einem anderen Frachtführer zu übertragen.

Art. 3 Annahme der Beförderung im Allgemeinen

Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Bedingungen durchgeführt werden kann; die Hauptstraßen sowie die Straßen und Wege zu den Häusern, in denen die Be- und Entladung stattfindet, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.

Für Vorgärten und dergleichen gilt als normale Zufahrtsbedingung ein Abstand von maximal 15 Metern zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Flure, Treppen usw. sollten einen reibungslosen Transport ermöglichen. Es wird auch vorausgesetzt, dass die behördlichen Vorschriften die Durchführung in der vorgesehenen Weise zulassen.

In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis entsprechend dem Mehraufwand.

Art. 4 Pflichten des Beförderers

Der Beförderer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Beförderer führt den Auftrag vertragsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt aus. Die Ware muss unmittelbar nach Eintreffen des Transportmittels oder wie vereinbart am Bestimmungsort abgeliefert werden.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers

Der Kunde hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat den Frachtführer rechtzeitig über die Adresse des Empfängers, den Ablieferungsort und die örtlichen Gegebenheiten zu informieren.

Der Kunde ist verpflichtet, den Frachtführer über die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadensanfälligkeit zu informieren.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass mit den Transportarbeiten, dem Be- und Entladen zum vereinbarten Zeitpunkt oder unmittelbar nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden kann.

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die Beschaffung aller für den Transport erforderlichen Dokumente, Genehmigungen und Absperrungen verantwortlich.

Der Kunde ist verpflichtet, das zu befördernde Gut wahrheitsgemäß zu deklarieren und übernimmt die volle Verantwortung gegenüber dem Frachtführer, den Eisenbahn- und Zollbehörden oder anderen Behörden. Ohne Weisung des Auftraggebers ist der Beförderer berechtigt, das Transportgut als Umzugsgut zu behandeln.

Der Kunde hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente zu sorgen und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Der Kunde ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus dem Fehlen, der verspäteten Lieferung, der Unvollständigkeit oder der Ungenauigkeit dieser Dokumente ergeben. Der Kunde haftet gegenüber dem Beförderer für alle Kosten, die sich aus der Zollabfertigung der beförderten Waren ergeben. Der Preis für die Zollabfertigungskosten geht von einer normalen Abwicklung aus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Fracht, Zölle und Steuern vorzuschießen. Er kann vom Auftraggeber Vorauszahlungen in der entsprechenden Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorleistung, so sind ihm die Vorschussprovision und die Zinsen sowie ein angemessener Kursverlust zu erstatten.

Der Kunde ist für alle Unannehmlichkeiten und zusätzlichen Kosten verantwortlich, die durch die verzögerte Annahme der Güter entstehen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden nicht mit der Entladung begonnen werden, so ist der Frachtführer berechtigt, das Gut auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Frachtführers auf die sorgfältige Auswahl des Lagers.

Art. 6 Preise

Der Preis wird nach Aufwand oder Kostendach/Pauschale berechnet. Nicht im Preis enthalten sind jedoch, wenn nicht anders vereinbart, die folgenden Aufwendungen

a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Tag des Umzuges vom Frachtführer durchgeführt werden müssen;
b) die besondere Beförderung von Verpackungsmaterial sowie dessen Anmietung oder Kauf;
c) die Demontage und Montage von komplizierten oder neuen Möbeln, die einen besonderen Zeitaufwand oder die Hinzuziehung eines Fachmanns erfordern;
d) die Beförderung von Kühlschränken/Truhen von mehr als 100 l, Klavieren, Flügeln, Tresoren und anderen Gegenständen mit einem Nettogewicht von mehr als 100 kg;
e) das Entfernen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einrichtungsgegenständen usw.;
f) die zusätzlichen Kosten für Gegenstände, die durch Fenster oder über Balkone transportiert werden müssen;
g) Prämien für die Transportversicherung;
h) Zollabfertigung, Zölle und Zollkosten;
i) Straßen- und Fährgebühren sowie behördliche Abgaben jeder Art;
j) Mehrkosten oder zusätzliche Leistungen im Interesse des Umzugs auch ohne besonderen Auftrag;
k) Mehraufwendungen durch Witterungseinflüsse oder wenn das Transportfahrzeug auf gesperrten oder aufgerissenen Straßen nicht zum Haus fahren kann, sowie für Wartezeiten des Transportfahrzeugs und des Personals, die der Beförderer nicht zu vertreten hat;
l) ferner angemessene Zuschläge für die Beförderung des Gutes auf langen oder ungewöhnlichen Wegen, sofern diese Umstände nicht ausdrücklich in der Preisvereinbarung berücksichtigt wurden, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, wenn die direkten Wege gesperrt oder unbenutzbar sind;

Der Aus- und Einbau von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Geräten darf nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vom Transportpersonal durchgeführt werden.